Sehr geehrte Mitglieder des HuWs,
am 1.1.2019 ist die neue Landes-Bauordnung NRW in Kraft getreten, ebenfalls eine Sonderverordnung zur Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung NRW (FeuVO).
Hier wird der Verbrennungsluftbedarf raumluftabhängiger Feuerstätten neu geregelt. Während sich die Berechnungen nach alter FeuVO, wie viel Luft eine Feuerstätte zur Verbrennung und ein Schornstein für den ordnungsgemäßen Betrieb benötigt, auf das Raumluftvolumen bezog, ist nach neuer Rechtslage eine ausreichende Verbrennungluftversorgung aus dem Freien erforderlich (FeuVO NRW §3) .
Was bedeutet das konkret? Beispiel Gas-Etagenheizung/Gas-Durchlauferhitzer:
Ein 25 Jahre altes Gerät ist defekt und muss ausgetauscht werden. Obwohl es 25 Jahre störungsfrei funktioniert hat, muss jetzt von Ihrem Heizungsbauer ein Verbrennungsluftkonzept nach aktueller Rechtslage erstellt werden. Infolgedessen muss dafür gesorgt werden, dass Luft aus dem Freien zur Feuerstätte gelangt. Eine Zuluft-Öffnung von 150 cm², wie im Heizungskeller, wäre sicher im bewohnten Bereich nicht zumutbar, daher kann man einen Verbrennungsluftverbund nach DVGW-TRGI (Technische Regel für Gas-Installationen) erstellen. Aber auch hier rechnet man mit Außenluft-Durchlasselementen. Diese müssen dann ggf. in Ihre Fenster eingebaut werden. Wo und wie viele eingebaut werden müssen, das kann man pauschal nicht sagen, da dies von der Wohnungsgröße und der Leistung der Feuerstätte abhängt.
Geben Sie bei youtube einfach einmal „Fensterfalzlüfter“ ein, dort werden Einbau und Funktion erklärt.
Wenn Sie bei sich zuhause oder in Ihren Mietobjekten ältere Heizungsanlagen oder Gas-Durchlauferhitzer haben, besprechen Sie die neue Gesetzeslage am besten frühzeitig mit Ihrem Heizungsfachbetrieb und Schornsteinfeger, so dass am besten schon jetzt ein Verbrennungsluftkonzept entwickelt und Ihre neue Feuerstätte zukünftig mängelfrei in Betrieb genommen werden kann.
Rückfragen zu dem Thema beantworten wir gerne, hier steht Ihnen Schornsteinfeger Björn Marson gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.