Mit dem Inkrafttreten des neues Bundesmeldegesetzes zum 01. November des vergangenen Jahres wurde unter anderem eine Änderung beim An- bzw. Ummeldeverfahren eingeführt – und zwar eine Mitwirkungspflicht des Vermieters in Form einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung.
Wer seinen Wohnsitz ändert, muss mit der An- bzw. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt eine schriftliche Bescheinigung vorlegen, aus der das Wohnrecht hervorgeht. Die Einwohnermeldeämter weisen darauf hin, dass ohne Wohnungsgeberbestätigung die An- bzw. Ummeldung nicht erfolgen kann und machen daher nochmals auf dieses gesetzliche Erfordernis aufmerksam.